| http://www.dehoga-nordrhein.de/280.0.html | |
| Titel: | Raucherclub |
| Druckdatum: | 06.02.2012 |
Das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) gilt ab dem 1. Juli 2008 auch für die Gastronomie in Nordrhein-Westfalen. Damit startete das bevölkerungsreichste Bundesland als letztes mit einem gesetzlich geregelten Rauchverbot in Kneipen, Restaurants, Cafés und Diskotheken.

Das NiSchG NRW ist – gerade wegen des Einsatzes des DEHOGA NRW – das liberalste Gesetz in Deutschland geworden. Es enthält viele sinnvolle Ausnahmen (Raucherräume, Brauchtumsveranstaltungen, geschlossene Gesellschaften etc.). Durch die Novellierung des Nichtraucherschutzgesetzes im Juni 2009 ist nun auch die Rauchergaststätte als Ausnahmetatbestand in das Gesetz aufgenommen worden. Davor war sie lediglich durch einen Erlass geregelt.
Der DEHOGA Nordrhein appelliert an alle Betriebe, sich verantwortungsbewusst zu verhalten. Bei Auslegungsfragen steht der Verband seinen Mitgliedern zur Verfügung.
Das NiSchG bietet einen speziellen Ausnahmetatbestand, den für Raucherclubs.
Weil dieser, gerade für Betriebe mit nur einem Gastraum, von existenzieller Bedeutung werden könnte, haben sich der DEHOGA NRW und der DEHOGA NR intensiv mit Fragen rund um den Raucherclub auseinandergesetzt und die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Geschäftsbereich I mit Sitz in Duisburg – 0203/41795-0
(DU, E, KLE, KR, MH, OB, WES)
Geschäftsbereich II mit Sitz in Neuss / DEHOGA-Center – 02131/7518-180
(AC, D, DN, HS, NE)
Geschäftsbereich III mit Sitz in Neuss / DEHOGA-Center – 02131/7518-190
(GM, ME, MG, RS, SG, VIE, W)
Geschäftsbereich IV mit Sitz in Köln – 0221/921580-0
(BM, BN, EU, GL, LEV, K, SU)
Hauptgeschäftsstelle mit Sitz in Neuss / DEHOGA-Center – 02131/7518-140
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Nichtraucherschutz.